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S a t z u n g

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Lebenswerte Siebengebirgsregion e.V.".

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Königswinter.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist, in der Siebengebirgsregion einzutreten für

a) Erhaltung, Schutz und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Tier- und Pflanzenwelt durch Vermeidung weiterer umweltschädlicher Eingriffe in Landschaft, Luft-, Wasser- und Klimahaushalt;

b) Weiterentwicklung einer einzigartigen europäischen Kulturlandschaft durch eine behutsame und am Menschen orientierte Raumordnung (Landesplanung und Bauleitplanung), die nicht dem Strassenverkehr Vorrang gibt;

c) Förderung und Verbesserung umweltfreundlicher Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere des öffentlichen Nahverkehrs und
d) verstärkte Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Vereinen und Initiativen zur besseren und schnelleren Verwirklichung vorgenannter Ziele.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an Umwelt- und Naturschutzorganisationen die es im Sinne des Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich in der Region Siebengebirge/Pleiser Ländchen zu verwenden haben.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Personen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Es ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung einer zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim gesetzlichen Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu entrichten.

(3) Der Verein ist berechtigt, außer den Mitgliedsbeiträgen auch Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.

(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Verein hat einen erweiterten Vorstand, der aus bis zu 7 Personen besteht.

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die Vertretung des Vereins nach außen sowie für alle vereinsinternen Angelegenheiten zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung Aufgaben einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen, soweit dafür nicht der Vorstand im Sinne des § 26 BGB zuständig im Sinne der Vertretung des Vereins nach außen ist;

c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e) Beschlußfassung über die Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern.

(4) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie erweiterter Vorstand) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes

(1) Der Gesamt-Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Gesamt-Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Gesamt-Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlußfassung zustimmen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit Anträgen an den Vorstand zu wenden. Der Vorstand ist verpflichtet, sich damit zu befassen.

§ 11

Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm-rechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstandes;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das jeweilige Geschäftsjahr;

e) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer;

f) Beschlußfassungen über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

g) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

h) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

§ 12

Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.

(2) Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 13

Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2) Für die Einberufung gelten im übrigen die Bestimmungen des § 12 der Satzung, bei einer Einberufungsfrist von zwei Wochen.

§ 14

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sind jedoch zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Form zu unterzeichnen ist.

§ 15

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an Umwelt- und Naturschutzorganisationen in der Region Siebengebirge/Pleiser Ländchen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.